Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Dortelweil e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen ,,Freiwillige Feuerwehr Dortelweil“.
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Bad Vilbel, Stadtteil Dortelweil.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe:
    a) das Feuerwehrwesen der Stadt Bad Vilbel im Stadtteil Dortelweil zu fördern,
    b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
    c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
    d) die Jugendfeuerwehr und Kinderfeuerwehr zu fördern,
    e) die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,
    f) die sozialen Belange der aktiven Mitglieder wahrzunehmen,
    g) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
    h) ggf. eine Musikabteilung zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Die Mitgliedschaft im Verein und die benanntem Ämter dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu sehen.
Mit allen Ämtern und Funktionen können Personen jeden Geschlechts betraut werden.

Der Verein besteht aus:

  1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung
  2. den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
  3. den Ehrenmitgliedern
  4. den Mitgliedern einer Musikabteilung
  5. den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
  6. den Mitgliedern der Kinderfeuerwehr
  7. den fördernden Mitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  2. Die aktive Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Ortssatzung der Stadt Bad Vilbel für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Vilbel in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die aktive Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Dortelweil in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Die Mitgliedschaft in der Alters und Ehrenabteilung richtet sich nach der Ortssatzung der Stadt Bad Vilbel für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Vilbel in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand natürliche Personen ernannt werden, die besondere Verdienste im Verein oder im Brandschutzwesen erworben haben.
  6. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

  1. durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen und sonstige Aktivitäten,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vereinsvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Vilbel und/oder schriftlich.
  3. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  2. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers für die Amtszeit von zwei Jahren in den geraden Geschäftsjahren durch die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  3. Die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Rechnungsführers und des Pressewartes für die Amtszeit von zwei Jahren in den ungeraden Geschäftsjahren durch die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  4. Die Wahl des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, der Zug- und Gruppenführer, sowie des Jugendwartes der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Ortssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Vilbel in der jeweils gültigen Fassung.
  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Genehmigung der Jahresrechnung
  7. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
  8. Wahl der Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  10. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschießt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmen-gleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
  6. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 11 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    a.) dem 1. Vorsitzenden
    b.) dem 2. Vorsitzenden
    c.) dem Rechnungsführer
    d.) dem Schriftführer
    e.) dem Pressewart
    f.) dem Wehrführer
    g.) dem stellvertretenden Wehrführer
    h.) dem Jugendwart der Jugendfeuerwehr
    i.) dem Kinderfeuerwehrwart der Kinderfeuerwehr
  2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
  3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
  4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorstand ist berechtigt weitere Personen als Beisitzer für bestimmte Zeit in den Vorstand zu berufen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt während einer Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Wahlperiode kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Zwei Vorstandsmitglieder (§11 a-c und f) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den 1. oder 2. Vorsitzenden abgegeben.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Rechnungswesen

  1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf die Kassengeschäfte als geschäftsführendes Vorstandsmitglied gem. §12 Abs. 1 selbsttätig leisten.
  3. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und auf Verlangen dem Vorstand gem. §12 Abs. 1 die Buchführung binnen zwei Wochen offen zu legen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitglieder-versammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimm-berechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Vilbel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der kommunalen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 15 Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, Adressdaten, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten, passwort-geschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand für die Zukunft widerruflich. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein intern grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. von Mitgliedern Kunden und Geschäftspartnern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Als Mitglied des Hessischen Feuerwehrverbandes und diversen Versicherungen ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an diese Institutionen im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei nur anzahlmäßige Mitgliederbestände der Vereinsabteilungen.
  3. Der Verein informiert über Print – und Telemedien, am Schwarzen Brett des Feuerwehrhauses, sowie ggf. in sozialen Medien und auf seiner Homepage gelegentlich über besondere Ereignisse in Form von Text- und Bildnachrichten. Die Urheberrechte diesbezüglich verbleiben bei der Freiwilligen Feuerwehr Dortelweil e.V. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung für die Zukunft widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
  4. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen durch den Vorstand aufbewahrt. Dabei müssen ggf. auch übergeordnete Gesetze und Rechtsprechungen berücksichtigt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12. April 2019 mit Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung und mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. März 2000 in der bisherigen Fassung außer Kraft.